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Haben Handelspartner Anspruch auf den Wert einer Gewerbelizenz?

Frage

Ich hatte eine Partnerschaft in einem Analyselabor zusammen mit Geschäftspartnern, und jeder von uns verfügte über einen Anteil. Als ich die Lizenz verkaufte und einen neuen Ort für das Labor fand, um das Geschäft auszuweiten und zu vergrößern, erhielt ich den Preis für den Verkauf der Lizenz und transportierte die notwendigen Vorrichtungen in das neue Labor. Doch dann zog sich ein Partner zurück. Steht ihm ein Teil des Vermögens entsprechend dem gesetzlichen Anteil aus dem Verkauf der Lizenz zu? Dabei ist zu sagen, dass ich ihm bereits den Betrag ausgehändigt habe, mit dem (er an der Teilhaberschaft) beteiligt war.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Eine Gewerbelizenz ist eine Art Urheberrecht, das einen finanziellen Wert hat, über den man verfügen kann. Im Standard Nr. 42, ausgegeben von der „Organisation für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung für islâmische Finanzinstitute“ (AAOIFI), heißt es in Bezug auf finanzielle Rechte und ihre Veräußerung:

„Es gibt verschiedene Arten von Urheberrechten, darunter: Markenname, Handelsmarke, Gewerbelizenz, geistiges, künstlerisches und gewerbliches Eigentum, Patentrecht. Es ist zulässig, Urheberrechte finanziell zu veräußern und zu übertragen, wenn kein Betrug und keine Täuschung vorliegen, da es sich um ein vermögensrechtliches Recht handelt. Eine Gewerbelizenz ist ein von der Behörde an bestimmte Gewerbetreibende vergebenes Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten. Der Eigentümer kann über diese mit oder ohne Geld verfügen, es sei denn, das Gesetz verbietet dies ausdrücklich.“

Dementsprechend hängt der Anspruch der Partner des Lizenznehmers auf einen Teil des finanziellen Wertes von den Bedingungen der Partnerschaft ab, wie sie zu Beginn vereinbart wurden. Wenn die Partnerschaft sich auf die auszuführende Tätigkeit beschränkt und die Finanzierung unabhängig von der Gewerbelizenz geregelt ist, dann haben die übrigen Anteilnehmer kein Anrecht darauf. Umfasst die Partnerschaft aber auch die Gewerbelizenz selbst, so ist jeder Partner entsprechend seinem Anteil an der Gesellschaft auch an deren Wert beteiligt.

Und Allâh weiß es am besten!

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