Islam Web

  1. Fatwa
  2. Siyâm (Fasten)
  3. Die Art und Weise des Fastens
Fatwâ-Suche

Gibt es einen Vorzug, in den ersten fünfzehn Tage des Scha’bân zu fasten?

Frage

Welchen Vorzug hat das Fasten in den ersten fünfzehn Tagen des Scha’bân? Wie wird es beurteilt, wenn man die ersten 15 Tage im Scha’bân fastet und im Rest des Monats das Fasten am Montag und Donnerstag auslässt, obwohl man es ansonsten gewohnt ist, das ganze Jahr über an diesen beiden Tagen zu fasten?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

So viel wie wir wissen, gibt es keinen besonderen Vorzug, der die ersten 15 Tage des Scha’bân von den anderen Tagen in diesem Monat auszeichnen würde. Vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ist überliefert, dass er allgemein im Scha’bân mehr zu fasten pflegte. So heißt es im Hadîth von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Der Prophet fastete in keinem Monat mehr als im Scha’bân, so dass er den Scha’bân (fast) vollständig fastete“ (Al-Buchârî). Nach dem Wortlaut von Muslim heißt es: „Nie habe ich ihn mehr in einem Monat fasten gesehen, als er im Scha’bân fastete. Er fastete (fast) den ganzen Scha’bân. Er fastete den Scha’bân, außer wenige Tage.“

Soweit uns bekannt ist, gibt es keinen besonderen Verdienst für das Fasten in der ersten Hälfte des Scha’bân. Aber es gibt einen Hadîth, der das Fasten in der zweiten Hälfte des Scha’bân untersagt: „Wenn die Hälfte des Scha’bân vorbei ist, fastet nicht!“ Einige Gelehrte halten diese Überlieferung für schwach, andere für hasan, andere für sahîh (authentisch).

Sie kombinierten diesen Hadîth mit anderen, die auf die Erlaubnis des Fastens in der zweiten Hälfte des Scha’bân hinweisen. Einige sagten: Das Verbot gilt nur für denjenigen, der nicht gewohnheitsmäßig fastet. Wer eine solche Gewohnheit hat, so wie das Fasten am Montag und Donnerstag, oder gewöhnlich viel im Scha’bân fastet, den betrifft das Verbot nicht.

Ibn Al-Qayyim ist der Meinung, dass das Verbot den betrifft, der eigens die zweite Hälfte für das Fasten auswählt. Wer diese aber zusammen mit der ersten Hälfte fastet oder aus Gewohnheit fastet, auf den bezieht sich das Verbot nicht. Er (Allâh erbarme sich seiner) sagte über den Hadîth von Al-Alâ ibn Abdurrahmân „Wenn die Hälfte des Scha’bân vorbei ist, fastet nicht!“ „Falls man meint, dass es einen Widerspruch zu den Hadîthen gäbe, die auf das Fasten im Scha’bân hinweisen, dann gibt es keinen Widerspruch. Jene Hadîthe beziehen sich auf ein Fasten in der zweiten Hälfte des Monats, das mit den Tagen davor verbunden wird und auf denjenigen, der gewohnheitsmäßig in der zweiten Monatshälfte fastet. Der Hadîth von Al-Alâ ibn Abdurrahmân weist jedoch auf ein Verbot hin, absichtlich in der zweiten Hälfte zu fasten, wenn dies nicht aus Gewohnheit geschieht oder in Verbindung mit der Zeit davor.“

Wenn man es gewohnt ist, montags und donnerstags zu fasten, dann soll man nicht auf das Fasten in der zweiten Hälfte des Scha’bân verzichten. Falls man es unterlässt, sündigt man zwar nicht, aber man verpasst die Belohnung für das Fasten an diesen Tagen.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs

Fatwâ-Suche

Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken

Heute am meisten gelesen