Können Sie mir das Thema Erbschaft sprachlich und als Scharîa-Begriff erklären?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
„Mîrâth“ bezeichnet das Erbe, das eine Person oder eine Gruppe an Hinterbliebene vererbt. Manche Gelehrten bezogen das Wort „Irth“ auf Hinterlassenschaft im Sinne einer edlen Abkunft und „Warath“ auf Vermögenswerte. Als Scharîa-Begriff bezeichnet es, was jemand seinen Erben an Vermögen oder Rechten hinterlässt.
Das islâmische Erbsystem unterscheidet sich von anderen unzulänglichen Erbsystemen, die von Menschen aufgestellt wurden. Allâh als der weise Scharîa-Geber hat die Verteilung des Erbes nicht dem Eigentümer so überlassen, dass dieser es vererben bzw. vorenthalten könne, wem er will. Er hat dies nicht einmal einem entsandten Propheten oder einem nahestehenden Engel erlaubt. Allâh, makellos und erhaben ist Er, hat die Aufteilung des Nachlasses durch Qurân-Verse festgelegt, die bis zum Tag der Auferstehung rezitiert werden.
Er hat dem Menschen die Freiheit eingeräumt, mit seinem Ableben über ein Drittel seines Vermögens zu verfügen. Dieses kann er verteilen, an wen er will unter seinen Freunden oder Verwandten, falls diese nicht ohnehin erben würden, oder er spendet dies für gute Zwecke. Er darf dies jedoch nicht für etwas vermachen, was der Scharîa widerspricht. So sagte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Fürwahr, Allâh hat euch bei eurem Ableben eine Gunst erwiesen über ein Drittel eures Vermögens (d. h. ihr könnt es vermachen) als Erhöhung eurer guten Taten“ (Ibn Mâdscha, At-Tirmidhî).
Die zwei verbliebenen Drittel sind ein von der Scharîa den Verwandten und Schutzbefohlenen zugestandenes Recht. Damit schützt der Islâm die Schwachen unter den Frauen, Kindern und das ungeborene Kind im Mutterleib, während diese in der vorislâmischen Zeit vom Erbrecht ausgeschlossen waren.
Ebenso hat der Islâm die Details des Erbes entsprechend dem Bedarf bestimmt, indem der Anteil für den Jungen doppelt so viel wie der Anteil eines Mädchens ist. Allâh der Erhabene sagt: „Einem (Kind) männlichen Geschlechts kommt ebenso viel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts (...)“ (Sûra 4:176). Dies liegt daran, weil der finanzielle Bedarf eines Mannes höher ist als der einer Frau. Er ist nämlich verpflichtet, für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau, den Haushalt und andere Bereiche des Alltags aufzukommen, während dies für die Ehefrau nicht gilt.
Der Islâm hat beim Erbe Bedingungen und Hinderungsgründe festgesetzt. Wenn die Bedingungen ohne Hinderungsgründe vorliegen, und nur dann, kommt es zur Erbschaft. Die Bestimmungen des Erbrechts finden sich detailliert in den Büchern des Fiqh und können dort zur Vertiefung nachgeschlagen werden.
Und Allâh weiß es am besten!
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