Ich bitte um Darlegung einer Rechtsnorm für denjenigen, der die Umra mit Tamattu-Haddsch vollzogen hat und dann Taif besucht oder Dschidda oder Madina und danach die Rückkehr nach Makka will. Wo ist der Grenzort für den Beginn seines Weihezustandes unter Berücksichtigung dessen, dass er nach Makka vielleicht einige Tage vor dem 8. Dhû Al-Hiddscha zurückkehrt? Bleibt er all diese Tage in seinem Weihezustand? Dies gilt, wenn sein Weihezustand vom festgelegten Grenzort beginnt. Kann er auch nach Makka ohne Weihezustand zurückkehren und dann am siebten oder achten Dhû Al-Hiddscha zum Grenzort zurückkehren, um dort in seinen Weihezustand einzutreten?
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Rechtsgelehrten sind unterschiedlicher Meinung hinsichtlich dessen, der den Tamattu-Haddsch beabsichtigt und die Umra in den Haddsch-Monaten durchführt und dann vor dem achten Dhû Al-Hiddscha eine Reise in einer Entfernung, die für das Verkürzen des rituellen Gebets festgelegt ist, unternimmt, ob er seinen Tamattu-Haddsch unterbricht und ob er zum Weihezustand bei seiner Rückkehr nach Makka verpflichtet ist oder nicht. Es gibt zwei Äußerungen. Einige meinen, dass er seinen Tamattu-Haddsch unterbricht und das Opferblut für ihn entfällt und an den entsprechenden Grenzorten in den Weihezustand eintritt. Dies ist die Rechtsschule der Hanbaliten. Ibn Qudâma sagte beim Erwähnen der Bedingungen für den Tamattu-Haddsch: „Er unternimmt keine Reise zwischen Umra und Haddsch, für die das Kürzen des rituellen Gebets erlaubt ist, und zwar auf Grund einer Überlieferung nach einer Aussage von Umar : »Wenn man in den Haddsch-Monaten die Umra vom Tamattu-Haddsch durchführt und Makka verlässt und dann zurückkehrt, dann ist dies kein Tamattu-Haddsch, denn wenn er eine Reise unternimmt, muss er an den jeweiligen Grenzorten in den Weihezustand eintreten.«“
Andere sagen, er bleibt im Zustand des Tamattu-Haddsch und ihm obliegt kein Eintreten in den Weihezustand. Er beginnt am achten Dhû Al-Hiddscha seinen Weihezustand für den Haddsch einzig und allein in Makka nach der Rückkehr dorthin. Dies ist die Option von Scheich Ibn Uthaimîn möge Allah sich seiner erbarmen. Er wurde nach demjenigen gefragt, der zwischen Umra und Haddsch die Moschee des Propheten besucht oder nach Taif aufbricht, ob ihm der Eintritt in den Weihezustand obliegt, wenn er nach Makka zurückkehrt und den Tamattu-Haddsch beabsichtigt. Er entgegnete: „Es obliegt ihm kein Weihezustand, das heißt, wenn der Durchführende des Tamattu-Haddsch die Umra vollzogen hat und von Makka nach Taif oder nach Dschidda oder nach Madina aufbricht und dann zurückkehrt, obliegt ihm nicht der Weihezustand für den Haddsch. Denn er kehrt ja zu seinem Aufenthaltsort zurück. Er beginnt also seinen Weihezustand für den Haddsch am achten Dhû Al-Hiddscha in Makka, so als ob er zu den Einwohnern Makkas gehörte und während der Haddsch-Monate nach Madina reiste und dann von Madina zurückkehrte, während seine Absicht besteht, dass er in diesem Jahr den Haddsch durchführen werde. Der Eintritt in den Weihezustand für den Haddsch obliegt ihm lediglich in Makka.“
Ähnlich entschied Ibn Bâz möge Allah sich seiner erbarmen, indem er sagte: „Wer zum Haddsch kommt und die Umra vollzieht und dann in Dschidda bleibt oder in Taif, ohne zu deren Einwohnern zu gehören, und dann den Weihezustand für den Haddsch beginnt, so ist er ein Durchführender des Tamattu-Haddsch. Sein Aufbruch nach Taif oder Dschidda oder Madina lässt ihn nicht seinen Status als Durchführender des Tamattu-Haddsch verlieren, denn er ist ja zwecks Durchführung von Umra und Haddsch gemeinsam gekommen. Er reist ja nach Dschidda oder Taif einzig und allein ob eines Anliegens. Das Gleiche gilt für den Reisenden zum Besuch Madinas. All dies lässt ihn offfensichtlich und nach ausschlaggebender Meinung nicht seinen Status als Durchführender des Tamattu-Haddsch verlieren und es obliegt ihm das Opfertier des Durchführenden des Tamattu-Haddsch.
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Da die Stammesführer den Streit untereinander nicht beilegen konnten, einigten sie sich darauf, den ersten...