Ein Pilger möchte den Haddsch At-Tamattu´ (Haddsch und ´Umra zusammen, jedoch mit Austritt aus dem Ihrâm nach der ´Umra und anschließendem erneuten Eintritt in den Ihrâm zum Verrichten des Haddsch) vollziehen. Er hat bereits die Hidschâz-Gegend betreten. Darf er die ´Umra dazu bereits im Monat Schawwâl vollziehen oder soll er damit bis zum Monat Dhû Al-Qa´da warten?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer den Haddsch At-Tamattu´ vollzieht, dem steht es frei, die ´Umra im Monat Schawwâl oder Dhû Al-Qa´da zu verrichten, weil beide Monate des Haddsch sind. Wenn er sich im Hidschâz befindet und den Mîqât (Anlegeort des Ihrâm) noch nicht überschritten hat, darf er in jedem der Haddsch-Monate den Ihrâm anlegen und die ´Umra vollziehen.
Wenn er aber Makka erreicht hat und die rituellen Handlungen vollziehen will, darf er Makka nur im Ihrâm betreten. Er darf sogar den Mîqât nicht ohne Ihrâm überschreiten, wenn er sich in Richtung Makka bewegt, um die rituellen Handlungen zu vollziehen. Dies erkennt man aus einem authentischen Hadîth, in dem nach der Erwähnung der Mîqât-Orte über diese gesagt wird: „Diese sind für sie und für diejenigen, die von ihnen kommen und nicht zu ihren Bewohnern gehören. Dies gilt für den, der den Haddsch und die ´Umra beabsichtigt.“
Wenn er im Monat Schawwâl oder auch danach den Ihrâm begonnen hat und Makka erreicht hat, hat er die rituellen Handlungen der ´Umra in Form des Tawâf, dem rituellen Lauf zwischen As-Safâ und Al-Marwa und dem Rasieren des Haupthaars zu verrichten. Der Sunna gemäß beginnt man mit dem Tawâf, wenn man Makka betritt.
Und Allâh weiß es am besten.
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