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Pilger verweilte beim Haddsch nicht in Arafa, sondern beauftragte jemanden damit

Frage

Jemand verrichtete den Haddsch und beauftragte einen Anderen, an seiner Statt in Arafa zu verweilen. Er begründete dies damit, nicht dorthin gelangen zu können, weil er behindert ist. Er reiste jedoch aus Algerien ein und verrichtete bereits den Tawâf (Umrundung der Ka'ba) und den Sa´î (den rituellen Lauf) im Rollstuhl.
Er beauftragte weiterhin jemanden, dass dieser für ihn die Steinsäulen bewirft. Ich bitte um Klärung, da es sich um ein Problem handelt!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Für das Verweilen in `Arafa ist die Vertretung – im Gegensatz zum Bewerfen der Steinsäulen – ungültig. Wer jemanden beauftragte, an seiner Statt in `Arafa zu verweilen, muss nochmals im darauffolgenden Jahr den Haddsch verrichten, denn das Verweilen in `Arafa ist ein Grundpfeiler des Haddsch.

Die Besonderheit dieser Handlung ist, dass derjenige, der sie versäumt, auch den Haddsch versäumt hat. Dass das Verweilen in `Arafa eine Säule des Haddsch ist, wird durch stichhaltige Beweise aus Qurân, Sunna und dem Konsens der Gelehrten belegt.

Der Beweis aus dem Qurân: „Hierauf strömt weiter, woher die Menschen weiterströmen.“ (Sûra 2:199). Es ist bewiesen, dass dieser Vers geoffenbart wurde, um das Verweilen in `Arafa anzuordnen.

Als Beweis aus der Sunna dienen viele Hadithe, der bekannteste ist: "Der Haddsch ist `Arafa." (Abû Dâwûd, At-Tirmidhî, An-Nasâ`î, Ahmad)

Der Konsens: Viele Gelehrte erwähnten ihn; Ibn Ruschd Al-Qurtubî sagte: "Sie stimmten darin überein, dass das Verweilen in Arafa eine Säule des Haddsch ist, wer es verpasst, muss im folgenden Jahr nochmals den Hadsch verrichten." (Bidâyat Al-Mudschtahid)

Wenn ein Pilger bis zum Morgengrauen des Opfertages absichtlich, versehentlich oder unwissentlich nicht in Arafa verweilte, ist sein Haddsch ungültig. Es ist nicht möglich, dies nachzuholen und man muss durch eine ´Umra den Ihrâm verlassen.

Die Fiqh-Gelehrten aller vier Rechtsschulen unterscheiden bei Haddsch und ´Umra zwischen Säulen und Pflichten. Sie erwähnen alle, dass es bei Haddsch und ´Umra Säulen und Pflichten gibt.

Der Unterschied wird dann deutlich, wenn eine dieser Handlungen unterlassen wird: Wer eine Säule des Haddsch oder der ´Umra unterlässt, die für die Pilgerfahrt unabdingbar ist, muss diese – wenn möglich – nachholen.

Dies ist beim Tawâf und Sa´î der Fall. Wenn man die Handlung jedoch nicht nachholen kann, wie beim Versäumen des Verweilens in ´Arafa bis zur Morgendämmerung des Opfertages, der hat den Haddsch dieses Jahres versäumt.

Er muss den Ihrâm durch eine ´Umra verlassen und den Haddsch im darauffolgenden Jahr nachholen! Denn die Handlung kommt erst zu Stande, wenn alle Säulen erfüllt wurden.

Wenn dieser Bruder beim Eintritt in den Ihrâm nicht gesagt hat, dass er im Falle einer Behinderung den Ihrâm verlässt oder den Ihrâm nicht durch eine ´Umra verlassen hat, so befindet er sich immer noch im Ihrâm.

Er muss entweder zurückkehren und durch eine ´Umra den Ihrâm verlassen oder im Ihrâm bleiben und die Gebote des Ihrâm bis zum nächsten Haddsch einhalten.

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