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Erleichterungen beim Bewerfen der Säulen – Teil 1

Erleichterungen beim Bewerfen der Säulen – Teil 1

Das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba (große Säule) am Tag des Opferns und der drei Dschamarât (Säulen) an den Taschrîq-Tagen ist nach den vier Imâmen übereinstimmend Pflicht (wâdschib). Lässt man dies aus, so ist der Haddsch zwar gültig, aber man muss einen Ausgleich durch ein Opfertier erbringen, weil ein Pflichtteil fehlt. Beim Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba ist es Sunna, dies am Vormittag am Tag des Opferns vorzunehmen und die Möglichkeit dauert bis zum Tagesende. Beim Bewerfen der Säulen an den Taschrîq-Tagen ist es Sunna, dass dies am Nachmittag (nachdem die Sonne den Zenith überschritten hat) bis zum Abend geschieht.

Einige der Erleichterungen bezüglich des Bewerfens der Säulen sind:

1) Wenn ein Pilger vor dem Tag des Opferns die Dschamra Al-Aqaba nach der Hälfte der Nacht bewirft, so ist das gültig und er muss nichts weiteres unternehmen. Dies ist die Meinung von Atâ, As-Schâfiî und Ahmad. Beleg für die Zulässigkeit ist, dass der Prophet Umm Salama in der Nacht des Opferns losschickte und sie die Säule noch vor der Morgendämmerung bewarf. Dann ging sie zum Ifâda-Tawâf. Von Asmâ bint Abû Bakr (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) wird auch berichtet, dass sie die Säulen in der Nacht bewarf.

2) Nach übereinstimmender Auffassung der vier Gelehrten ist das Bewerfen der Säulen nach der Morgendämmerung und vor Sonnenaufgang am Tag des Opferns gültig und nichts dagegen einzuwenden.

3) Wenn ein Pilger das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba am Tag des Opferns bis zum Ende des Tages hinauszögert, ist dies zulässig und es spricht nichts dagegen. Ibn Abdulbarr schreibt: „Sie (die Gelehrten) stimmen überein, dass, wer die Säulen am Tag des Opferns vor Sonnenuntergang bewirft, er sie zu ihrer (richtigen) Zeit beworfen hat.“

4) Wenn ein Pilger das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba bis zur Nacht hinauszögert, ist dies nach einer Aussage bei den Schâfiîten gültig und es besteht keine weitere Verpflichtung. Der Beleg für die Zulässigkeit ist das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), als ihn jemand am Tag des Opferns fragte: „Ich habe (die Säulen) beworfen, nachdem es schon Abend war.“ Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte darauf: „Daran ist nichts auszusetzen.“ Auf eine Zulässigkeit verweist auch das allgemein gehaltene Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wirf und daran ist nichts auszusetzen“ (Al-Buchârî, Muslim).

5) Wenn ein Pilger das Bewerfen an den Taschrîq-Tagen (außer am Tag der Abreise) bis nach Sonnenuntergang hinauszögert und dann das Bewerfen in der Nacht vornimmt, ist das gültig und nichts weiteres obliegt ihm. An-Nawawî sagt in „Al-Madschmû“, nachdem er erklärt, dass die Zeit zum Bewerfen bis zum Sonnenuntergang andauert: „Hier gibt es eine berühmte Ansicht, nämlich, dass dies bis zum zweiten Morgenlicht in dieser Nacht andauert.“

6) Wenn ein Pilger das Bewerfen einer oder aller Säulen an einem der Taschrîq-Tage (einschließlich der Dschamrat Al-Aqaba am Tag des Opferns) auf später verschiebt und dann das Bewerfen von allen am dritten Taschrîq-Tag vornimmt, ist das für ihn gültig, weil die Tage in Minâ als eine einzige Zeit betrachtet werden. Dies ist die anerkannte Auffassung unter den Hanbaliten, die korrekte Ansicht bei den Schâfiîten und die Auffassung von Abû Yûsuf und Muhammad As-Schaibânî unter den Hanafiten, da vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) eine solche Erleichterung der übrigen Haddsch-Pflichten am Îd-Tag und den Taschrîq-Tagen überliefert wird. Immer wenn er über den Zeitpunkt des Verschiebens oder Vorziehens einer Handlung diesbezüglich befragt wurde, sagte er: „Mach dies, und dagegen ist nichts einzuwenden.“

7) Es ist erlaubt, das Bewerfen der Säulen an den Taschrîq-Tagen am Vormittag vorzunehmen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dies ist eine nicht so verbreitete Auffassung von Abû Hanîfa und die Aussage von Tâwûs und Ikrima unter den frühen Gelehrten. Auch viele zeitgenössische Gelehrte neigen dazu, so Schaich Abdullâh Âl Mahmûd, Schaich Abdurrahmân Nâsir As-Sa‘dî und Schaich Mustafâ Az-Zarqâ. Diejenigen, die dies für erlaubt ansehen, stützen sich auf die Notwendigkeit, von den Menschen Erschwernisse abzuwenden und alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn das Bewerfen der Säulen am Nachmittag geschieht. Außerdem gilt der allgemeine Wortlaut des Prophetenworts: „Tu dies und dagegen ist nichts einzuwenden.“ Dieser Hadîth steht in den beiden Sahîh-Werken und ist ein eindeutiger und authentischer Text über die Zulässigkeit des Bewerfens der Säulen am Vormittag oder das Verschieben auf den Nachmittag. Diejenigen, die es für erlaubt ansehen, stützen sich auf die Überlieferung des Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), als er den Hirten die Erlaubnis erteilte, das Bewerfen der Säulen nachts oder zu irgendeiner Tageszeit vorzunehmen (überliefert von Ad-Dâraqutnî u. a.). Dementsprechend ist es zulässig, den Dschimâr zu jeder Stunde am Tag oder in der Nacht auszuführen, ähnlich wie Opfern und Rasieren des Kopfhaars und ähnlich wie beim Tawâf Al-Ifâda, der zu den größten Säulen der Haddsch zählt. Die Gelehrten haben diese Handlung großzügig ausgelegt und zugelassen, dass der Tawâf zu irgendeiner Stunde am Tag oder in der Nacht am Festtag oder den anderen Taschrîq-Tagen durchgeführt wird.

8) Es ist erlaubt, sich beim Bewerfen der Säulen vertreten zu lassen, wenn man nicht dazu in der Lage ist, dies selbst durchzuführen. Dies kann aufgrund von Krankheit geschehen oder von hohem oder zu jungem Alter. Auch gilt dies für Personen, die sich um andere Sorgen machen: eine Schwangere oder eine Frau mit einem Kind, die niemanden findet, der auf das Kind aufpassen könnte, bis sie zurück ist, denn solche Personen sind im Gedränge der Menschen zum Zeitpunkt des Dschimâr Gefahren ausgesetzt und können Schaden erleiden. Die Gelehrten haben diese Angelegenheit klar dargestellt und argumentieren mit dem Hadîth von Dschâbir (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: „Wir waren auf dem Haddsch mit dem Gesandten Allâhs und mit uns waren Frauen und Kinder. Also sprachen wir an ihrer Stelle die Talbiya und bewarfen an ihrer Stelle die Säulen“ (Ibn Mâdscha). Die Zulässigkeit der Stellvertretung wird auch durch das Wort des Erhabenen belegt: „Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt“ (Sûra 64:16). Auch sprach der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wenn ich euch etwas auftrage, so kommt ihm nach, so gut ihr könnt“ (Al-Buchârî, Muslim). „Keinen Schaden (zufügen) und keine Schädigung (ist zu erleiden)!“ (Ibn Mâdscha, Mâlik).

Schaich Ibn Uthaimîn sagte: „Wem es schwerfällt, das Bewerfen selbst vorzunehmen, so wie Kranken, älteren Menschen, schwangeren Frauen o. a., so dürfen diese jemanden bestimmen, der sie beim Bewerfen vertritt. Dies gilt bei einem Pflicht-Haddsch oder bei einem freiwilligen und egal, ob man selbst die Kieselsteine gesammelt hat und sie dem Beauftragten übergibt oder dieser sie selbst sammelt. All dies ist erlaubt.“

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