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Erleichterungen im Hinblick auf die Umrundung der Kaaba (Tawâf) Teil 2

7. Verrichten des Tawâf-Gebets nach allen Tawâfs:

Möchte jemand mehrere Tawâf nacheinander vollziehen, ohne das Tawâf-Gebet mit zwei Gebetseinheiten für jeden Tawâf einzeln zu verrichten, und betet stattdessen nach allen Tawâfs einmal, so ist dies ohne Karâha (Verpöntheit) erlaubt. Diese Meinung vertreten die Schâfiîten. Zu den Gelehrten, die diese Auffassung teilen, zählen Al-Miswar ibn Machrama, Âischa, Tâwûs, Atâ, Sa‘îd ibn Dschubair, Ahmad, Ishâq und Abû Yûsuf, der Gefährte von Abû Hanîfa.

8. Ersatz des Tawâf-Gebets durch andere Gebete:

Das Tawâf-Gebet mit zwei Gebetseinheiten kann durch ein Pflichtgebet oder ein ähnliches Gebet ersetzt werden. Verrichtet ein Pilger nach seinem Tawâf ein Pflichtgebet, so genügt dies anstelle des Tawâf-Gebets. Ein zusätzliches Gebet für den Tawâf ist in diesem Fall nicht notwendig. Diese Meinung vertritt As-Schâfiî. As-Schirbînî sagte dazu: „Ein Pflichtgebet oder ein Sunna-Gebet sind ausreichend, so wie bei der Begrüßung der Moschee (Tahiyya Al-Masdschid).“ Dies ist auch die bekannte Meinung von Ahmad.

9. Unterlassen der Tawâf-Gebete:

Wird das Tawâf-Gebet absichtlich oder unabsichtlich unterlassen, so bleibt der Tawâf gültig und ausreichend. Für die Unterlassung des Gebets ist keine weitere Handlung erforderlich. Dies ist die Rechtsschule der Hanbaliten, eine überlieferte Meinung der Mâlikiten und die korrekte Meinung bei den Schâfiîten. Auch die Hanafiten vertreten in dieser Frage eine ähnliche Auffassung.

10. Nachholen der Tawâf-Gebete bei Vergessen:

Hat ein Pilger das Tawâf-Gebet aus Vergesslichkeit oder Unaufmerksamkeit unterlassen, so muss er es nachholen, sobald er sich daran erinnert. Das Tawâf-Gebet ist weder an eine bestimmte Zeit noch an einen bestimmten Ort gebunden. Für die Verzögerung ist keine weitere Handlung erforderlich. Diese Meinung wird von der Mehrheit der Rechtsgelehrten vertreten.

11. Verrichten der Tawâf-Gebete zu jeder Zeit:

Das Tawâf-Gebet kann zu jeder Zeit verrichtet werden, auch wenn es mit dem Sonnenaufgang oder Sonnenuntergang zusammenfällt. Dies ist nach der Rechtsschule der Schâfiîten und der bekannten Meinung der Hanbaliten erlaubt und nicht verpönt. Auch Atâ vertrat diese Auffassung.

12. Absicht für einen anderen Tawâf während des Tawâf Al-Ifâda:

Fasst ein Pilger während des Tawâf Al-Ifâda die Absicht für einen anderen Tawâf, beispielsweise für einen Tawâf An-Nadhr (Gelübde-Tawâf) oder Tawâf Al-Wadâ (Abschiedstawâf), so gilt die Absicht dennoch für den Tawâf Al-Ifâda und nicht für die anderen Tawâf-Arten. Dies ist die Meinung von As-Schafiî.

13. Tawâf Al-Ifâda vor dem Rasieren oder Kürzen der Haare:

Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda nach dem Werfen der Steine, aber bevor er sich die Haare rasiert oder kürzt, so ist dies ausreichend. Diese Meinung vertreten Atâ, Mâlik, As-Schâfiî und alle anderen Rechtsgelehrten. Sie sagen: „Der Tawâf Al-Ifâda ist in diesem Fall ausreichend und es bedarf keiner weiteren Handlung.“ Dies entspricht dem Hadîth: „Tu es, das macht nichts!“

14. Tawâf Al-Ifâda vor dem Werfen der Steine:

Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda vor dem Werfen der Steine und wirft diese anschließend, so sind sowohl sein Tawâf als auch sein Werfen der Steine gültig. As-Schafiî sagte dazu: „Wenn der Tawâf Al-Ifâda vor dem Werfen der Steine vollzogen wird, so müssen die Steine im Anschluss geworfen werden, aber der Tawâf muss nicht wiederholt werden.“

15. Verspäteter Tawâf Al-Ifâda:

Zögert ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda hinaus, bis die Tage von Minâ und weitere Tage danach vergangen sind, so ist keine Sühneleistung erforderlich. Die Zeit für den Tawâf Al-Ifâda ist nicht festgesetzt, sondern weit gefasst. Dennoch ist der Tawâf Al-Ifâda verpflichtend und der Pilger verbleibt so lange im Weihezustand, bis er ihn vollzogen hat.

16. Gültigkeit des Tawâf Al-Wadâ bei verlängertem Aufenthalt:

Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Wadâ (Abschiedstawâf) und verlängert seinen Aufenthalt in Mekka, um einige seiner Bedürfnisse zu erledigen, oder wird er durch Regen, Verlust von Reisemitteln oder Ähnliches daran gehindert, Mekka zu verlassen, so bleibt sein Tawâf gültig, auch wenn er ein Jahr lang bleibt. Voraussetzung dafür ist, dass er nicht die Absicht hat, dauerhaft in Mekka zu bleiben. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten.

17. Tawâf Al-Wadâ vor Beendigung der Haddsch-Riten:

Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Wadâ vor Beendigung der Haddsch-Riten, so ist dies nach der Meinung der Hanafiten und einer Meinung der Schâfiîten ausreichend. Daraus lässt sich ableiten: Wenn derjenige, der einen Stellvertreter (Wakîl) für das Werfen der Steine bestimmt hat, den Tawâf Al-Wadâ verrichtet, noch bevor der Stellvertreter die Steine geworfen hat, so ist der Tawâf Al-Wadâ des Auftraggebers (Muwakkil) gültig. Dies basiert auf der oben genannten Rechtsauffassung.

18. Tawâf mit einem getragenen Kind:

Wird der Tawâf vollzogen, während ein Kind getragen wird, so ist der Tawâf sowohl für das Kind als auch für den Träger mit einem einzigen Tawâf gültig, sofern jeder von ihnen die Absicht für sich selbst fasst. Dies ist die Meinung von Abû Hanîfa, die auch von Ibn Qudâma in seinem Werk „Al-Mughnî“ als gut bewertet wurde. Nachdem er die Aussagen der Gelehrten zu dieser Frage zitiert hatte, sagte er: „Diese Meinung ist gut.“

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