Was ist es, wenn ein Lebensmittelhändler, der en gros handelt und sich in einer finanziellen Notlage einen Geschäftsabschluss finanzieren lässt, indem er einer Person ein Angebot macht, damit dieser Kunde dieses Geschäft finanziert, so dass es entweder zur Partnerschaft oder Spekulation (der Partner tritt in die Partnerschaft nur mit seinem Geld ein) je nach Lage des Händlers kommt?
Diese Geschäftsabschlüsse werden aber sofort mit Schecks abgeschlossen, die später gezahlt werden. So erlangt man den Preis aus einem Geschäft erst nach einem Monat (weil drei Schecks bei einem Geschäftsabschluss ausgestellt werden und jeder Scheck nach 10 Tagen bezahlt werden muss)
Darf der Händler Folgendes tun:
1.Darf er das Geld der erworbenen Schecks nehmen, um andere Geschäftsabschlüsse für seine Interessen abzudecken (das heiß,. er nimmt den ganzen Gewinn für sich) oder auch für einen Handel? Auf diese Weise benutzt er also dieses Geld des Partners für seine persönlichen Zwecke.
2.Darf dieser Händler dem Partner mitteilen, dass dieser das Geld aus dem Geschäftsabschluss erst nach zwei Monaten bekommt, obwohl er es selbst schon nach einem Monat bekommt? So profitiert er vom Gewinn daraus und benutzt diesen für seine eigenen Interessen und für seinen Handel, sodass er den kompletten Gewinn aus dem anderen Handel für sich benutzt.
3.Ist es dem Händler erlaubt, dem Partner die Bedingung zu stellen, dass man ihm sein Geld einen Monat, nachdem man das Geld aus dem Geschäftsabschluss bekommen hat, zurückgibt? So benutzt dieser Händler in diesem Monat den Gewinn daraus für seine eigenen Interessen und für seinen Handel und er gibt dem Partner nur den Gewinn aus dem ersten Geschäftsabschluss.
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Zu 1: Wenn der Partner dem Händler Schecks ausstellt, die erst später bezahlt werden, so zählt dieses Verhältnis nicht als Spekulation (das heißt, die Partnerschaft ist ungültig), weil bei der Spekulation das Startkapital (des Partners) Bargeld sein muss und keine Schuld.
Zu 2: Es ist erlaubt, dass der Partner den Betrag für den Geschäftsabschluss bar bezahlt und er mit dem Händler vereinbart, dass die Spekulation nach einem oder zwei Monaten beendet wird (oder nach irgendeiner Zeitspanne, auf die man sich geeinigt hat). Dies ist also erlaubt, wenn man der Meinung folgt, dass Spekulation auf eine festgelegte Frist erlaubt ist (in der hanafitischen Rechtsschule und auch in einer Überlieferung von Imâm Ahmad).
Man darf das Spekulations-Verhältnis auch auf eine bestimmte Ware begrenzen. Dies ist ausführlich von den Gelehrten erklärt worden und muss hier nicht erwähnt werden.
Zu 3: Es ist dem Händler nicht erlaubt, das Geld des Partners für seine eigenen Zwecke einzusetzen, das heißt er darf das Geld des Partners nicht ausgeben, sei es nun während der Partnerschaft oder auch danach, da dies Betrug ist. So nimmt er das Geld anderer ohne Recht. Spekulation basiert auf Vertrauenswürdigkeit und Bevollmächtigung.
Das erwähnte Verhalten des Händlers stimmt damit nicht überein, vielmehr hat er sich das Geld mit Gewalt und auf ungerechte Weise angeeignet. Im Buch „Kaschâf Al-Qinâ´“ steht: "Der Arbeiter (der mit diesem Geld zu tun hat) und der Bevollmächtigte (also der Händler, wenn er mit dem Geld umgeht) sollen zuverlässig sein (hinsichtlich dess Geldes des Partners und dessen Gewinns)."
Zu 4: Bei der Partnerschaft und Spekulation gibt es verschiedene Voraussetzungen, an die man sich halten muss, da es sonst zu einem Kredit, der auf Zins aufgebaut ist, kommen kann.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört:
Das Kapital des Händlers muss klar bekannt sein, damit es nicht dazu kommt, dass der Gewinn des Partners mit dem Kapital des Händlers verschmilzt. So setzt die Partnerschaft voraus, dass alle Angelegenheiten klar und deutlich bekannt sein müssen, damit der Partner und Händler wissen, wie viel jedem an Gewinn zusteht.
Zu den Voraussetzungen der Partnerschaft und Spekulation zählen ferner:
- Die Gewinnquote der beiden Partner muss bekannt sein, wie zum Beispiel ein Drittel oder ein Viertel.
- Das Startkapital des Partners darf nicht abgesichert sein (für den Fall, dass es bei der Partnerschaft zu einem Verlust kommt), außer wenn es seitens des Händlers zu Vernachlässigung oder Übertretung kommt.
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